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23. März 2009 | 0 Kommentare
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Ulmer Amtsgericht: Pornografie und Jugendschutz

paragraf Pornografische Darstellungen dürfen nur dann ins Internet gestellt werden, wenn der Domain-Inhaber und Administrator durch technische oder sonstige Vorkehrungen sicherstellt, dass Personen unter achtzehn Jahren keinen Zugang haben.

Leider halten sich nicht alle Betreiber daran, wie ein Fall aus zeigt.
Ein Mann, dem es nur darum ging, schnell an Geld zu kommen, setzte sich über diesen Paragrafen hinweg und bot an, ohne die geltenden Jugendschutzbestimmungen einzuhalten.
Daher bekam er einen Strafbefehl über 150 Tagessätzen zu je 50 Euro, also 7500 Euro, gegen den er allerdings fristgerecht Einspruch erhob.
Da das Geschäft mit der offensichtlich nicht als Grundlage für eine neue Existenz diente, hat sich dieser Mann aus dem Geschäft zurückgezogen und seine Seite verkauft.
Den Schuldspruch wegen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz hat er reumütig angenommen, nur die Höhe der Strafe erschien ihm zu hoch.
Der geschiedene Mann gab an monatlich zirka 500 Euro Bruttoeinkommen zu haben, davon müsste er 258 Euro Krankenversicherung und 231 Euro Unterhalt bezahlen.
Auf die Frage des Richters, wovon er denn lebe, antwortete der Mann: Er lebe mit seiner Freundin und Mutter seines zweiten Kindes zusammen und beaufsichtige sein und noch zwei andere Kinder seiner Freundin.
Den Staatsanwalt hat das wenig beeindruckt und er beharrte auf seiner Forderung, da dieser Strafbefehl ohnehin schon ein Friedensangebot sei.
Immerhin hat der Beklagte schon zehn Vorstrafen, Unterschlagung,Trunkenheit am Steuer, Steuerhinterziehung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Der Staatsanwalt wollte ursprünglich 10.000 Euro Strafe.
Daher blieb es bei den 150 Tagessätzen, aber die Höhe wurde auf 25 Euro reduziert. Der Angeklagte hat sofort angenommen. Die Staatsanwaltschaft ebenfalls.
Somit ist die Sache rechtskräftig und bis die geforderte Summe in der Gerichtskasse eintrifft, aus der Welt.

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Kategorie: AktuellesRecht & Gesetz

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