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16. November 2007 | 1 Kommentare
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Posenbilder von Minderjährigen sind verboten

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 13.02.2007 (Az: 322 Ss 24/07) enschieden, dass gegen geltendes Recht verstoßen wird, wenn und/oder Jugendliche in “unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung” dargestellt werden. Dieses gilt nicht nur für , sondern auch, wenn sie bekleidet sind.

Fotos dieser Art haben zwar noch nicht den Status der erreicht, werden aber als Einstieg in entsprechende Angebote angesehen. Aus diesem Grund fallen entsprechende unter § 4 Abs. 1 Nr. 9 des Jugendmedien-Staatsvertrages.

In diesem Rechtsstreit hat die Beklagte im veröffentlicht, auf welchen Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung dargestellt wurden. Eine solche Abbildung liegt dann bereits vor, wenn beim Betrachter der Eindruck eines sexuell anbietenden Verhaltens in einer Weise erweckt wird, die dem jeweiligen Alter der dargestellten Person nicht entspricht. Es ist nicht erfolderlich, dass die minderjährige Person nackt oder auch nur teilweise entkleidet dargestellt wird, wenn sich schon allein aus der Körperhaltung oder eingenommenen Pose die unnatürliche Geschlechtsbetontheit ergibt. Erfasst werden mit Blick auf den Schutzzweck unter Umständen auch Abbildungen von Kindern und Jugendlichen in Reizwäsche, übermäßiger Schminke oder sonstigen aufreizenden Bekleidungen.

Es handelt sich nicht um spontane Aufnahmen, welche im Rahmen von Alltagssituationen entstanden sind. Es handelt sich vielmehr um bewusst gestellte Aufnahmesituationen, bei denen insbesondere der Brust oder Schrittbereich der allenfalls leicht bekleideten Mädchen im Mittelpunkt steht. Dabei vermitteln die dem Betrachter den Eindruck der sexuellen Verfügbarkeit der Minderjährigen.

Eine Haftung tritt bereits auch dann ein, wenn lediglich eine Webseite mit entsprechenden Fotos bewusst und willentlich verlinkt wird:

Der Vorstoß bezieht sich auch auf die durch den Betroffenen eingerichtete Verweisung per Link auf Internetseiten anderer Anbieter. Angebote im Sinne der JMStV sind auf elektronischem Weg übermittelte Inhalte und damit auch die Verweisung auf andere Internetseiten. Damit übernimmt der Anwender deren Inhalt und macht ihn sich zu eigen.

A.d.R.:
Wir finden, dieses Urteil ist ein wegweisendes Urteil, damit endlich diese ganzen Teen-Model verschwinden. Es bleibt zu hoffen, dass sich andere Gerichte diesem Urteil anschliessen werden. Natürlich löst es nicht das Problem der ganzen pädophilen , aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung. Wäre schön, wenn sich andere Länder an diesem Urteil ein Beispiel nehmen würden und ähnliche Urteile fällen.

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Kategorie: Recht & Gesetz

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  1. und wie sieht es dann mit den ganzen Katalogen wie Que**e, Necker* etc. aus? Müssen die jetzt alle Kids entfernen. Kann man auch so auslegen. Nicht falsch verstehen, Kipo muss bekämpft werden, aber ist dieser Weg der richtige?

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